Schwarz oder Grün?

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Der Traktor in der Landwirtschaft
Von der Kraftfahrzeugsteuer sind Fahrzeuge gemäß § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) befreit, die ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden und die nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Dokumentiert wird die Steuerbefreiung durch das „Grüne Kennzeichen“ (grüne Schrift auf weißem Grund).

Verstöße
Für Fahrten, die in keinem Zusammenhang mit der Landwirtschaft stehen, unterliegt das Fahrzeug der Kraftfahrzeugsteuer. Wer die nicht bezahlt, begeht ein Steuervergehen. Weil die Haftpflichtversicherung nur für den land- und forstwirtschaftlichen Einsatz gilt, andere Fahrten also nicht gedeckt sind, liegt außerdem ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vor. Wer dabei mit dem so genannten Traktorenführerschein der Klasse T und L unterwegs ist, begeht auch noch ein Führerscheinvergehen. Denn dieser Führerschein gilt nur in der Land- und Forstwirtschaft. Sind Fahrer und Fahrzeughalter nicht identisch, gibt es sogar zwei Beschuldigte: Den Fahrer, der die Tat begangen hat, und den Halter, der sie zugelassen hat.

Die Kernfrage dabei ist jedoch immer, WELCHE Arten von Fahrten in keinem Zusammenhang mit der Landwirtschaft stehen! Denn einen landwirtschaftlichen Zweck erfüllen beispielsweise Leerfahrten zum Einsatzort und retour, auch Logistikfahrten für den landwirtschaftlichen Betrieb. Eindeutig erlaubt (»steuerunschädlich«), weil der Landwirtschaft zuzurechnen, ist auch die Teilnahme an Schleppergeschicklichkeitswettbewerben wie dem Preispflügen (Verkehrsrecht, Peter Mindorf, Boorberg-Verlag, März 2007).

Fahrten zu Traktorentreffen zur Suche nach Ersatzteilen oder (Anbau-) Geräten, stehen im Zusammenhang mit der Landwirtschaft. Vor allem, wenn Passgenauigkeit und Kompatibilität vor Ort geprüft werden sollen.

Wer an einer landwirtschaftlichen Brauchtumsveranstaltung teilnimmt, braucht keine Ausnahmeregelung. Die landwirtschaftliche Brauchtumsveranstaltung ist durch das Steuergesetz gedeckt. Komplizierter wird es, wenn kein Zusammenhang zwischen Brauchtum und Landwirtschaft besteht. Dann müsste für den Traktor mit grünem Kennzeichen eine vorübergehende Umschreibung bei der Zulassungsstelle beantragt werden.

Theoretisch. Denn: »Hiervon wird aber wohl – auch mit Rücksicht auf die relativ kurze Veranstaltungsdauer – abgesehen werden« (zitiert nach: Kraftfahrzeugsteuer, Kommentar, Strodthoff, Luchterhand-Verlag).

Spielraum durch Begründung
Bei den grünen Kennzeichen kommt es auf die Begründung der Fahrten an. Polizeihauptkommissar Werner Sülflow ist stellvertretender Leiter eines Polizeikommissariats in der niedersächsischen Ostheide. Traktoren bestimmen dort den Alltag.

Über die grünen Kennzeichen sagt der  Polizeibeamte: »Wir wissen, dass es da einen großen Begründungsspielraum gibt!« Eine Priorität im Kontrollieren grüner Kennzeichen scheint die Polizei nicht zu sehen. Zumindest nicht nach den Recherchen von TRAKTOR CLASSIC.
Peter Böhlke

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Ewiger Streitpunkt Kennzeichungspflicht
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